Zuschüsse

Kreisjugendring Rhein-NeckarHier findet Ihr die wichtigsten Informationen rund um die Bezuschussung von Vereinen und Veranstaltungen im Rhein-Neckar-Kreis und in Baden-Württemberg.

Falls Ihr noch weitere Informationen vermisst, gebt uns bitte per E-Mail Bescheid!



Zuschüsse des Rhein-Neckar-Kreises

Richtlinien für die Zuschüsse des Rhein-Neckar-Kreises 2008

Der Rhein-Neckar-Kreis stellt dem Kreisjugendring Rhein-Neckar e.V. einen Zuschuss in Höhe von € 22.000,00 zur Deckung seiner Kosten zur Verfügung. Die Mitgliedsverbände werden mit einer Gesamtsumme in Höhe von € 107.600,00 bezuschusst.

Diese Mittel werden in drei Förderbereichen verteilt. Der Kreisjugendring reicht hierzu dem Jugendhilfeausschuss einen Vorschlag am 15. Oktober eines jeden Jahres ein. Die Mitgliedsverbände der Sportjugend werden aus diesem Zuschussprogramm nicht bezuschusst. Die Verteilung erfolgt direkt über die Sportjugend.

Der Abrechnungszeitraum ist der 01. Oktober bis zum 30. September. Anträge nach den Förderbereichen I und III sind bis 30. September beim Kreisjugendring Rhein-Neckar einzureichen.

Zuschüsse nach Förderbereich I (Zuschuss für zentrale Verwaltung)

Die Verbände erhalten einen Grundbetrag

  • Verbände bis 500 Mitglieder in Höhe von € 400,00
  • Verbände bis 3.000 Mitglieder in Höhe von € 900,00
  • Verbände ab 3.001 Mitglieder in Höhe von € 1.400,00

Der Zuschuss ist zu verwenden für die zentrale Führung, die Organisation und die Grundausstattung (Schrifttum, Bürobedarf, Verwaltung, Porto, usw.).

Zuschüsse nach Förderbereich II (Zuschuss für Projekte)

Projekte, die sich im besonderen Maße der Förderung der Toleranz und Mitmenschlichkeit und der Integration von ausgegrenzten und ausländischen Jugendlichen widmen, werden vom Kreisjugendring gesondert bezuschusst. Hierzu ist ein formloser Antrag mit Skizzierung des Projektziels und einer Beschreibung der Umsetzung und einem Finanzierungsplan an den KJR zu richten. Der Vorstand wird die Mittel per Einzelbescheid bewilligen.

Es werden pro Projekt maximal € 750,00 bezuschusst. Ein angemessener Eigenanteil ist erforderlich.

Ein Verwendungsnachweis ist dem Kreisjugendring Rhein-Neckar bis 31.12. des Förderjahres vorzulegen.

Zuschüsse nach Förderbereich III

(Zuschuss für Fahrten, Freizeiten, Seminare und internationale Begegnungen)

Es werden nur Fahrten, Freizeiten und Internationale Begegnungen bezuschusst, die 3 Tage und länger dauern, die TeilnehmerInnen müssen zwischen 6 und 26 Jahren sein und in einer Gemeinde des Rhein-Neckar-Kreises wohnen.

Jugendgruppenleiterlehrgänge werden bereits ab einem Tag Dauer bezuschusst. Die TeilnehmerInnen müssen mindestens 15 Jahre alt sein und das Programm muss den Richtlinien des Landesjugendplans entsprechen.

Gleiches gilt für Seminare, hier gilt jedoch zusätzlich eine Altersobergrenze von 26 Jahren.

Es ist eine Teilnehmerliste mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Adresse mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Bei Lehrgängen ist zusätzlich noch ein Lehrgangsprogramm beizufügen.

Im Förderbereich III werden die verbleibenden Mittel nach Abzug der bewilligten Zuschüsse der Förderbereiche I und II zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Zuschusses pro Verpflegungstag für Freizeiten, Fahrten etc. errechnet sich durch den verbleibenden Zuschuss geteilt durch die Anzahl der beantragten Gesamtverpflegungstage.

Allgemeines zu allen Förderbereichen

Über die Höhe der Förderungsbeträge entscheidet der Vorstand aufgrund der vorliegenden Anträge und nach Maßgabe des Haushaltsplanes jährlich im Einzelfall neu.

Bleiben die insgesamt zur Verfügung gestellten Zuschussmittel des Landkreises hinter den auf Grundlage dieser Richtlinien ermittelten Zuschussbeträgen zurück, werden die einzelnen Zuschüsse prozentual gekürzt.

Die Rechnungsbelege sind beim Verband für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen dem Rhein-Neckar-Kreis bzw. dem Kreisjugendring vorzulegen.

Als Vertreter der verbandlichen Jugendarbeit im Rhein-Neckar Kreis bieten wir allen interessierten Vereinen und Verbänden gerne an, im Rahmen einer Präsentation über das Wie und Wo von Zuschussmöglichkeiten auf Kreis-und Landesebene zu informieren.

 
Landesjugendplan

Zuwendungsempfänger sind Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 75 SGB VIII i.V.m. §§ 2, 4 und 12 JBG, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans sonstige Träger.

Das Land Baden Württemberg fördert im Landesjugendplan die außerschulische Jugendbildung durch Gewährung von Zuwendungen. Zuwendungsempfänger sind Träger der außerschulischen jugendbildung nach § 75 SGB VIII, i.V. m. §§ 2,4 und 12 JBG, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie nach Maßgabe des Staatshaushaltsplan sonstige Träger.

Richtlinien sowie Antragsformulare und Verwendungsnachweise findet ihr unter www.jugendarbeitsnetz.de in den Rubriken Geld und Downloads.

 
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Juleica Vergünstigungen
Neue Juleica-Vergünstigungen im Rhein-Neckar Kreis:

Folgende Institutionen bieten Vergünstigungen für Juleica-Inhaber an:

 

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